Neue Corona- Regelungen ab Oktober 2022
Liebe Eltern,
mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vom 16.09.2022 wurde die rechtliche Grundlage für die Corona-Landesverordnung und damit auch für die Schul-Corona-Verordnung neu aufgestellt.
Die Schul-Corona-Verordnung orientiert sich dabei weiterhin an der Leitlinie „Unveränderte Regeln bei unveränderter Infektionslage“.
Konkret bedeutet dies:
- keine Maskenpflicht,
- keine definierten Gruppen,
- kein verpflichtender Hygieneplan,
- keine Reiserückkehrerbescheinigung.
§2 Betretungsverbot und anlassbezogene Testpflicht
- Wechsel zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit, d.h. dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr ohne Symptome regelmäßig testen muss
- Testung in der Schule nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages
- (1) An COVID-19 erkrankte Personen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen die Schule nicht betreten.
Verhalten bei leichten Symptomen (§2 Absatz 2)
- Durchführung von zwei Tests in der Häuslichkeit (möglichst am 1. und 3. Tag) ab Symptombeginn
- Bei negativem Testergebnis ist der Schulbesuch möglich.
Bei schweren Symptomen (Fieber ab 38 °, Atemnot, Geruchs und Geschmackssinnverlust, Gastrointestinale Symptome – Durchfall, Erbrechen oder schweren Erkältungssymptomen
(2) Bei Vorliegen von mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen, ist eine Testung in der Häuslichkeit mittels eines Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Bei anhaltenden Symptomen ist eine erneute Testung an jedem weiteren zweiten Tag notwendig. Nach einem negativen Testergebnis ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen gestattet.
(3) Sofern das Testergebnis eines entsprechend Absatz 2 durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen nur nach einem negativen Nukleinsäurenachweis gestattet. Nach Beendigung einer Absonderung (Zeitraum 5 Tage und mindestens 48 h symptomfrei) gemäß § 4 Absatz 1 Corona-LVO M-V ist kein negativer Nukleinsäurenachweis zum Betreten der Schule und der schulischen Anlagen notwendig.
Hinweis: Sollte der Verdacht bestehen, dass der durchgeführte Selbsttest ein falsch-positives Ergebnis angezeigt hat, besteht die Möglichkeit, noch vor Beendigung des Absonderungszeitraums von grundsätzlich mindestens 5 Tagen wieder in die Schule zu gehen, wenn ein negativer PCRTest oder sonstiger Nukleinsäurenachweis vorliegt. Sofern die Absonderung beendet wurde, ist kein weiterer PCR-Test notwendig. Es besteht kein Unterschied zu anderen Personen oder zur bisherigen Regelung der Schul-Corona-Verordnung. Nach überwundener Infektion ist weiterhin kein PCR-Test oder Arztbesuch notwendig.
Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund.
Cornelia Dahlke
Die Regeln im Einzelnen:
Wir testen!
Unsere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen können mittels Schnelltest auf COVID-19 getestet werden.
Die Lehrkräfte erklären den Schülerinnen und Schülern, wie sie einen Selbsttest machen und beaufsichtigen sie dabei. In der Regel wird im Klassen- bzw. Kursverbund zu Beginn eines Schultags im Klassenraum getestet.
Maskenpflicht für alle!
Das Betreten des Schulgebäudes ist nur mit einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) erlaubt. Die MNB-Pflicht gilt für das gesamte Schulgebäude sowie auf dem gesamten Schulgelände, insbesondere dann, wenn der 1,50m Abstand nicht eingehalten werden kann. Während der Pausen wird sich nicht in den Gängen / Treppenhäusern aufgehalten, sondern nur im Raum oder auf dem Schulhof.
Wann bleibe ich zuhause?
Unsere Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht besuchen, wenn…
- ein Infekt mit ausgeprägten Krankheitssymptomen (Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) vorliegt, auch wenn kein Risikokontakt bestand,
- COVID-19 typische Symptome (trockener Husten, Fieber, Störung des Geruchs-/ Geschmackssinns, Atembeschwerden) auftreten,
- eine im gleichen Haushalt lebende Person auf ein COVID-19-Testergebnis, weil z.B. Kontakt zu einer COVID-19 infizierten Person bestanden hat.
Die Schule darf wieder besucht werden, wenn…
- bei Fall 1: die Person genesen und 48 h symptomfrei ist. Sollte sich der Zustand verschlechtern, wird zu einem Arztbesuch geraten.
- bei Fall 2: ein negatives Testergebnis vorliegt (zwischen Test und Mitteilung des Testergebnisses ist kein Schulbesuch möglich)
- bei Fall 3: ein negatives Testergebnis vorliegt ggf. Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und der Schule
Für Fragen und Hilfestellungen stehen wir allen Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über das Sekretariat der Schule und über die Email-Kontakte der Kollegen zur Verfügung.